- Soft Air Waffen dürfen als Sportwaffen an Minderjährige ausgeliehen werden, wenn die minderjährige Person nachweisen kann, dass sie regelmässig Schiesssport betreibt, nicht angenommen werden kann, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährdet und sie nicht im Strafregister eingetragen ist.
- Eine Soft Air Waffe gilt dann als Sportwaffe, wenn das entsprechende Modell an nationalen oder internationalen Wettkämpfen zugelassen ist.
- Die gesetzliche Vertretung der minderjährigen Person oder der Verein müssen die Ausleihe dem kantonalen Waffenbüro innerhalb von 30 Tagen mit dem entsprechenden Formular (Link auf Formulare fedpol) melden.